§ 19
(1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat
gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter,
drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern
besteht.
(2) Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen
Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats
oder des Großen Senats abweichen, so ist die
Entscheidung des Großen Senats einzuholen. Sie ist in
der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.§ 20
Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der
Patentabteilungen sowie die Beschlüsse und
Entscheidungen der Senate sind mit Gründen zu versehen,
schriftlich auszufertigen und allen beteiligten von Amts
wegen zuzustellen.
§ 21
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der
Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die
Beschwerde statthaft.
(2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr
abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von
zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem
Beschwerdesenat vorzulegen.
(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren
Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift im Abs. 2
Satz 1 nicht.
§ 22
Die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen
und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises,
die Form des Verfahrens einschließlich des
Zustellungswesens und den Geschäftsgang des
Reichspatentamts sowie die Erhebung von
Verwaltungsgebühren regelt der Reichsminister der
Justiz, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber
trifft.
§ 23
(1) Das Reichspatentamt ist verpflichtet, auf
Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn
in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten
mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Reichspatentamt nicht befugt,
ohne Genehmigung des Reichsministers der Justiz
außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises
Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§ 24
(1) Das Reichspatentamt führt eine Rolle, die
den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie
den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa
bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin
Anfang Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und
Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) Das Reichspatentamt vermerkt in der Rolle eine
Änderung in der Person oder Patentinhabers oder seines
Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem
Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird
sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der
frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach
Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen,
Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren
die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei,
soweit es sich nicht um ein im Namen des Reichs oder der
selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der
Landesverteidigung genommenes Patent handelt.
(4) Das Reichspatentamt veröffentlicht die
Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht
jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig
erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die
Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der
Patente betreffen (Patentblatt).
§ 25
(1) In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung
eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch
ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das
Reichspatentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn
die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder
seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem
Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden
ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle
aufgenommen.
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist
unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14)
erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die
Einwilligung des bei der Eintragung benannten
Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen
wird.
(4) Mit den Anträgen nach Abs. 1 und 3 ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
der Antrag als nicht gestellt.
(5) Eintragungen und Löschungen nach den Abs. 1 und 3
werden nicht veröffentlicht.
Dritter
Abschnitt
Verfahren in Patentsachen
§ 26
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines
Patents schriftlich beim Reichspatentamt anzumelden. Für
jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten
und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent
geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage
ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre
Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist anzugeben,
was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll
(Patentanspruch). Die erforderlichen Zeichnungen,
bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind
beizufügen.
(2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens
eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(3) Der Präsident des Reichspatentamts erläßt
Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung.
(4) Auf Verlangen des Reichspatentamts hat der Anmelder
den Stand der Technik nach seinem besten Wissen
vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die
Beschreibung (Abs. 1) aufzunehmen.
(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung sind
Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen
Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht
verändern, zulässig.
(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder den oder
die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere
Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt
sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der
Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das
Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben
wird vom Reichspatentamt nicht geprüft.
§ 27
Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer
vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben
Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen
einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der
Anmeldung beim Reichspatentamt beginnt, Zeit und Land der
Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb
der Frist kann die Erklärung geändert werden. Wird sie
nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der
Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
§ 28
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle
geprüft.
(2) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen
Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die
Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel
innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese
Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von
Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,
Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden,
daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung
endet.
(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine
nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung
nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher
hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf,
sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
§ 29
(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung
zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel
nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung
aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2
und
4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
(2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet
werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren,
so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen
einer bestimmten Frist zu äußern.
§ 30
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen
Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt
die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so
beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der
Bekanntmachung treten für en Gegenstand der Anmeldung
zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen
Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der
Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines
Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden.
Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der
Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung
geschützt ist.
(3) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen
Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann
auszulegen. Der Reichsminister der Justiz kann anordnen,
daß die Anmeldung auch außerhalb Berlins auszulegen
ist.
(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers
auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses
über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden.
Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht
versagt werden.
(5) Wird das Patent vom Reich oder einer selbständigen
Reichsverkehrsanstalt für Zwecke der Landesverteidigung
nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede
Bekanntmachung erteilt. In diesem Fall unterbleibt auch
die Eintragung in die Patentrolle.
§ 31
Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs.
1) ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des
Beschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. Wird
die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag
gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das
Reichspatentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die
Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und
Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt
werden.
§ 32
(1) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung
kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte,
gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. Der
Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen
zu versehen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt
werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht
patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch
auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2, 3 nicht
zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung
rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben
müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift
enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist
schriftlich nachgebracht werden.
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere
Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die
Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die
Patentabteilung über.
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die
Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung
des Patents Beschluß zu fassen.
§ 33
(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung
können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen
sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche
Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die
Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören.
Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der
Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Diese
erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann
das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen,
inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder
eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen.
Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die
Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise
zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für
sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen
Gegenstand des Beschlusses bildet.
§ 34
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung
zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen
den Beschluß, durch den über die Erteilung des Patents
entscheiden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende
innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
Beschwerde einlegen. Mit der Beschwerde ist eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
die Beschwerde als nicht erhoben, es sei denn, daß der
angefochtene Beschluß auf einem offenbaren
Verfahrensmangel beruht, der es im Falle der Zahlung der
Gebühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn
aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
anzuordnen.
(2) Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2, 3 behandelt.
Ist sie nicht statthaft oder ist sie verspätet
eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
(3) Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das
weitere Verfahren nach § 33. Es kann auch nach
Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden
fortgesetzt werden. Die Beteiligten sind auf Antrag eines
von ihnen zu laden und zu hören.
(4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen
entschieden werden, die in dem angegriffenen Beschluß
noch nicht berücksichtigt sind, so ist den Beteiligten
zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
(5) Das Reichspatentamt kann nach freiem Ermessen
bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann anordnen,
daß die Gebühr (Abs. 1) zurückgezahlt wird. Dies gilt
auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der
Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird.
§ 35
(1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig,
das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im
Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den
Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30)
zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies
ebenfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte
Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte
erstattet. Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die
Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht
eingetreten.
§ 36
(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30
Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des
Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24
Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist in
der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt,
wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt.
Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des
Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein
Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche
Wirksamkeit.
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle
des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind
der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht
Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Reichspatentamt
gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die im
Abs. 1 Satz 1, 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder
nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch
die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung
wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht
aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits
veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des
Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die Berichtigung
(Abs. 2) nicht vorgenommen.
(4) Der Präsident des Reichspatentamts kann Bestimmungen
zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften treffen.
§ 37
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der
Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen
Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag
eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem
Antrag berechtigt.
3) Im Falle des § 13 Nr. 1 ist nach fünf Jahren,
gerechnet vom Tage der Bekanntmachung über die Erteilung
des Patents (§ 35 Abs. 1), der Antrag unstatthaft.
(4) Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu
richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er
gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
Antrag als nicht gestellt. Mit dem Antrag auf
Zurücknahme des Patents und auf Erteilung einer
Zwangslizenz ist die im § 15 Abs. 1, 2 vorgesehene
Erklärung der Reichsregierung vorzulegen; sie kann
innerhalb einer vom Reichspatentamt zu bestimmenden Frist
nachgebracht werden, wenn mit dem Antrag auf Erteilung
einer Zwangslizenz ein Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung verbunden und eine Erklärung
der Reichsregierung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgelegt
wird.
(5) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem
Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten
des Verfahrens zu leisten. Das Reichspatentamt setzt die
Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und
bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist.
Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als
zurückgenommen.
§ 38
(1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens
verfügt ist, teilt das Reichspatentamt dem Patentinhaber
den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber
innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so
kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort
nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom
Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen
angenommen werden.
§ 39
(1) Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig,
oder wird im Falle des § 38 Absatz 2 nicht sofort nach
dem Antrage entschieden, so trifft das Reichspatentamt
die zur Aufklärung der Sache erforderlichen
Verfügungen. Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es
dem Antragsteller mit. Es kann die Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten
Protokollführers aufzunehmen.
(2) Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung
der Beteiligten.
§ 40
In der Entscheidung (§§ 38, 39) hat das
Reichspatentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu
welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten
zur Last fallen.
§ 41
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der
Zwangslizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag die
Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung
gestattet werden, wenn er die Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 glaubhaft macht und eine Erklärung der
Reichsregierung vorlegt, daß die alsbaldige Erteilung
der Erlaubnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile für
die Volksgemeinschaft dringend geboten erscheint.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als
nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung
kann davon abhängig gemacht werden, daß der
Antragsteller wegen der dem Patentinhaber drohenden
Nachteile Sicherheit leistet. Über den Antrag wird nach
Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden; dabei
ist nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil
die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last
fallen.
(3) Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts ist die
Beschwerde an das Reichsgericht zulässig. Sie ist beim
Reichspatentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34
entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung des
Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die
Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre
Kostenentscheidung kann von der Stelle, die sie erlassen
hat, geändert werden, wenn eine Partei binnen einem
Monat nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der
Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen
Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der
Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden
zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der
einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) Die Entscheidung, durch welche die Zwangslizenz
zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar
erklärt werden, wenn eine Erklärung der Reichsregierung
vorgelegt wird, daß die alsbaldige Vollstreckung zur
Wahrung der Belange der Volksgemeinschaft dringend
geboten ist. Wird die Entscheidung aufgehoben oder
geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber durch die
Vollstreckung entstanden ist.
§ 42
(1) Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts
(§§ 38, 39) ist die Berufung an das Reichsgericht
zulässig. Sie ist binnen sechs Wochen nach der
Zustellung beim Reichspatentamt schriftlich anzumelden
und zu begründen. Mit der Anmeldung der Berufung ist
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet.
(2) In dem Verfahren vor dem Reichsgericht werden
Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach
den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der
Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen über die
Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. Ein
Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. Die für die
Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die
reichsgerichtlichen Gebühren angerechnet; sie wird nicht
zurückgezahlt.
(3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten
des Verfahrens zu bestimmen.
(4) Ein Nichtigkeitsbeklagter, der seine Bedürftigkeit
nachweist, kann im Verfahren vor dem Reichsgericht von
der Entrichtung der Gerichtskosten einschließlich der
den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden
Vergütung und der sonstigen baren Auslagen einstweilen
befreit werden; die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§
120, 121, 122, 123, 125 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für einen
Nichtigkeitskläger, gegen den eine Klage wegen
Verletzung des streitigen Patents anhängig ist.
(5) Für das Verfahren vor dem Reichsgericht sind die
Vorschriften der Verordnung vom 6. Dezember 1891
(Reichsgesetzbl. S. 389) maßgebend. Sie können durch
den Reichsminister der Justiz geändert werden.
§ 43
(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert
worden ist, dem Reichspatentamt gegenüber eine Frist
einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf
Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt
nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32
Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur
Einlegung der Beschwerde gegen den
Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1), für
die Frist des § 37 Abs. 3, für die Frist zur
Einreichung von Anmeldungen, für die ein
Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, und
für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§
27).
(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Reichspatentamt
innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die
versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß die
Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die
Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Ein Jahr
nach Ablauf der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über
die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines
Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft
tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem
Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen
oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand
des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs
in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen.
Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt
oder veräußert werden.
§ 44
Im Verfahren vor dem Reichspatentamt und dem
Reichsgericht haben die Beteiligten ihre Erklärungen
über tatsächliche Umstände vollständig und der
Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 45
Die Sprache vor dem Reichspatentamt ist deutsch.
Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt.
Im übrigen finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache
Anwendung.
§ 46
Die Gerichte sind verpflichtet, dem
Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. Strafen gegen
Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder
ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die
Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. Ebenso
ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen
anzuordnen.
Vierter
Abschnitt
Rechtsverletzungen
§ 47
(1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8
zuwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer
nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht
statt des Schadensersatzes eine Entschädigung
festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des
Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer
erwachsen ist.
(3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren
zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat,
so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von
gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten
Verfahren hergestellt.
§ 48
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Berechtigte von der Verletzung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach
Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 49
(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§
6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit
Gefängnis bestraft.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der
Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) Wird auf Strafe erkannt, ist zugleich dem Verletzten
die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten
des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein
berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
§ 50
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben
der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt
werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als
Gesamtschuldner.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
Fünfter
Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen
§ 51
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die
Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den
Streitwert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte
Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften der
§§ 511a Abs. 4, 547 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird
hierdurch nicht begründet.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann die
Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuweisen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das
die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören
würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor
dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
läßt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die
Gebühren bis zum Betrage einer Gebühr nach § 9 der
Gebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 52
(1) In Patentstreitsachen haben die Gerichte dem
Präsidenten des Reichspatentamts Abschriften von allen
Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und
Entscheidungen zu übersenden. Die Parteien haben dem
Gericht die erforderlichen Abschriften ihrer
Schriftsätze einzureichen.
(2) Der Präsident kann aus den Mitgliedern und
Hilfsmitgliedern des Reichspatentamts, die besondere
Sachkunde auf dem vom Rechtsstreit betroffenen engeren
Gebiet der Technik besitzen, einen Vertreter bestellen,
der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen
abzugeben, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen
und Sachverständige zu richten. Schriftliche
Erklärungen sind den Parteien durch das Gericht
mitzuteilen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen den
Präsidenten des Reichspatentamts ersuchen, einen
Vertreter mit den in Abs. 2 bezeichneten Eigenschaften in
die mündliche Verhandlung zu entsenden, wenn es annimmt,
daß der Vertreter durch nähere Mitteilungen über den
Gang des Erteilungsverfahrens zur besseren Beurteilung
des technischen Sachverhalts oder zu seiner richtigen
rechtlichen Würdigung beitragen kann. In dem Ersuchen
sind die Punkte anzugeben, die dem Gericht
aufklärungsbedürftig erscheinen. Ist der Präsident der
Auffassung, daß keine der als Vertreter in Betracht
kommenden Personen in der Lage ist, Mitteilungen über
den Gang des Erteilungsverfahrens aus eigener
Wissenschaft zu machen, so kann er, statt einen Vertreter
zu entsenden, zu dem Ersuchen schriftlich Stellung
nehmen.
(4) Das Gericht kann den vom Präsidenten des
Reichspatentamts bestimmten Vertreter zur Beratung
zuziehen.
(5) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers für den
Beweis durch Sachverständige besondere Anordnungen zu
treffen.
§ 53
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach
dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich
gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer
Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei
die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach
diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr
Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie
diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts
nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit
die außergerichtlichen Gebühren dem Gegner auferlegt
oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt
der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner
nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch
das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 54
Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann
gegen den Beklagten wegen derselben oder einer
gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents
nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein
Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in
dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
Sechster
Abschnitt
Patentberühmung
§ 55
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu
erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder
eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien,
oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf
Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in
ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art
verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf
Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent
oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der
Bezeichnung stützt.
Siebenter
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 56
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1936 in
Kraft, soweit nicht im einzelnen Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Die Eignung zum Inlandsvertreter (§ 16 Abs. 1), die
sich aus § 57 Abs. 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28.
September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) ergibt, bleibt
unberührt.
§ 57
(1) Die Rechtsverhältnisse der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Patente regeln
sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im
nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren für das zweite Patentjahr, die vor dem
Inkrafttreten fällig geworden sind, bleiben zu
entrichten.
(3) Die Vorschriften der §§ 3, 5 und 36 gelten für die
zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Patente nicht.
(4) Die Vorschriften im § 11 Abs. 8 sind nicht
anwendbar, wenn das Patent vor Inkrafttreten des Gesetzes
erteilt worden ist.
(5) Ist beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren
wegen Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer
Zwangslizenz anhängig, so ist die Entscheidung nach den
bisherigen Bestimmungen zu treffen. Die Vorschriften des
§ 41 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß das
Reichspatentamt auch die Voraussetzungen festzustellen
hat, die sonst durch eine Erklärung der Reichsregierung
zu belegen sind.
§ 58
(1) Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Recht
zur ausschließlichen Benutzung einer durch ein Patent
geschützten Erfindung eingeräumt worden, so kann der
Berechtigte von dem als Inhaber des Patents Eingetragenen
verlangen, daß er in die Eintragung eines Vermerks nach
§ 25 willigt. Die entstehenden Kosten trägt der
Berechtigte.
(2) Der Anspruch kann bereits nach der Verkündung des
Gesetzes geltend gemacht werden.
§ 59
(1) Für die Weiterbehandlung der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Anmeldungen
und die daraus hervorgehenden Patente gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die
Vorschriften, die das Recht auf das Patent (§ 3), den
Einspruch bei widerrechtlicher Entnahme (§ 4), den
Übertragungsanspruch (§ 5), die Prioritätserklärung
(§ 27) und die Erfindernennung (§ 26 Abs. 6, § 36)
betreffen.
(2) Die Vorschriften über die Zahlung der
Bekanntmachungsgebühr (§ 11 Abs. 1, § 31) gelten
nicht, wenn der Beschluß über die Bekanntmachung der
Anmeldung schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zugestellt worden ist. In diesem Falle ist statt der
Bekanntmachungsgebühr die erste Jahresgebühr nach den
bisherigen Vorschriften zu entrichten.
(3) Ist eine Patentanmeldung bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes bekanntgemacht, so bleiben für die Frist
zur Einlegung eines Einspruchs und für seine Begründung
die bisherigen Vorschriften maßgebend.
§ 60
(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ein Patent verletzt hat, haftet nach den bisherigen
Bestimmungen.
(2) Die Vorschriften im § 52 Abs. 1, 2 gelten nicht für
Patentstreitsachen, die beim Inkrafttreten anhängig
sind.
(3) Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes in
der Fassung vom 7. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. II S.
437) die Bestellung eines inländischen Vertreters zur
Teilnahme an einem Verfahren vor dem Reichspatentamt
nicht erforderlich ist, verbleibt es hierbei für die
Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
anhängig sind.
Berlin, den 5. Mai 1936
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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