P a t e n t g e s e t z

Vom 5. Mai 1936

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Das Patent

§ 1
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
(2) Ausgenommen sind:
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde;
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.

§ 2
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

§ 3
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Reichspatentamt angemeldet hat.

§ 4
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt in dem Verfahren vor dem Reichspatentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung.
(3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird.

§ 5
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden, später nur dann, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

§ 6
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

§ 7
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Gegenüber dem Reich und den selbständigen Reichsverkehrsanstalten tritt die Wirkung des Patents auch dann nicht ein, wenn die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits derart in einem amtlichen Schriftstück ihrer Verwaltung aufgezeichnet war, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Das Reich und die Reichsverkehrsanstalten sind befugt, die Erfindung selbst oder für ihre Zwecke durch andere zu benutzen. Die Wirkung des Patents wird nicht beschränkt, wenn die Aufzeichnung auf einer Mitteilung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder von Personen beruht, die außerhalb der Verwaltung stehen.
(3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die vorausgegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
(4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.

§ 8
Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung der Reichsregierung zur Förderung des Wohles der Volksgemeinschaft benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die auf Anordnung oder im Auftrage des zuständigen Reichsministers oder der ihm nachgeordneten zuständigen Behörde für Zwecke der Landesverteidigung erfolgt. Doch hat der Patentinhaber in diesen Fällen gegen das Reich Anspruch auf angemessene Vergütung, die in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. Eine Bestimmung der Reichsregierung ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die Stelle, von der die Anordnung oder ein Auftrag nach Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 3, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

§ 9
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

§ 10
(1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Patentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.
(2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

§ 11
(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekanntmachung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), für jede Anmeldung und für jedes Patent bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Jahresgebühren fallen fort. Hört die Gebührenzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zusatzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents.
(3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Reichspatentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(4) Das Reichspatentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Reichspatentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt wird.
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Reichspatentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs. 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs. 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzahlung des Restbetrags das Patent erlischt.
(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet und, wenn die das Patent innerhalb der ersten sieben Jahre erlischt, erlassen werden.
(8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der Reichskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Reichspatentamt angebracht werden. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24) zu vermerken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Reichspatentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt.
(9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen.

§ 12
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Reichspatentamt verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Reichspatentamts oder zur Überweisung an sie bei einer Postanstalt im Deutschen Reich eingezahlt werden. Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Reichspatentamt. Der Präsident des Reichspatentamts kann für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden.

§ 13
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war,
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist;
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war.
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.

§ 14
(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem Reichspatentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen.
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Reichspatentamt vorliegt.
(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.
(4) Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das Reichspatentamt festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patentabteilung endgültig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften im § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung solange für Rechnung des Patentinhabers an das Reichspatentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Im übrigen gelten die Vorschriften im Abs. 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Der Reichsminister der Justiz kann die Vorschriften ergänzen und dabei auch von einzelnen Bestimmungen abweichen.

§ 15
(1) Weigert sich der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Reichsregierung erklärt, daß die Erlaubnis geboten ist, um die Belange der Volksgemeinschaft zu wahren, und wenn mindestens drei Jahre vergangen sind, seit die Erteilung des Patents bekanntgemacht worden ist. Die Befugnis kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reichs ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn die Reichsregierung erklärt, daß den Belangen der Volksgemeinschaft durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden kann; diese Einschränkungen gelten jedoch nicht bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Übertragung eines Patents auf einen anderen ist insofern wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknahme zu entgehen.

§ 16
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Reichspatentamt nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im patentamtlichen Verfahren und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Reichspatentamt seinen Sitz hat.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht angewendet wird.

Zweiter Abschnitt
Reichspatentamt

§ 17
(1) Die Patente erteilt das Reichspatentamt. Es entscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist oder ob Zwangslizenzen zu erteilen sind.
(2) Das Reichspatentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die rechtskundigen Mitglieder werden, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit berufen, die technischen Mitglieder entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. Die auf fünf Jahre Berufenen fallen nicht unter die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten im Kapitel IV §§ 9 bis 18 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433).
(3) Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitze der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein.
(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Reichspatentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

§ 18
(1) Im Reichspatentamt werden gebildet:

1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind;
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter Nr. 3 und 4 genannten;
3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate);
4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate).

(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr
(3) Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen nur solche Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken.
(4) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(5) Der Reichsminister der Justiz kann den Präsidenten des Reichspatentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
(6) Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidungen in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern.
(7) Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. Die Vorschrift im Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Beschwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu.
(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen geltend entsprechend.
(9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 19
(1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht.
(2) Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.

§ 20
Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sowie die Beschlüsse und Entscheidungen der Senate sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 21
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft.
(2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen.
(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift im Abs. 2 Satz 1 nicht.

§ 22
Die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens und den Geschäftsgang des Reichspatentamts sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren regelt der Reichsminister der Justiz, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.

§ 23
(1) Das Reichspatentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Reichspatentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichsministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§ 24
(1) Das Reichspatentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin Anfang Ablauf, Erlöschen, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) Das Reichspatentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person oder Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein im Namen des Reichs oder der selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der Landesverteidigung genommenes Patent handelt.
(4) Das Reichspatentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).

§ 25
(1) In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das Reichspatentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen.
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14) erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird.
(4) Mit den Anträgen nach Abs. 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Eintragungen und Löschungen nach den Abs. 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.

Dritter Abschnitt
Verfahren in Patentsachen

§ 26
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Reichspatentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.
(2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(3) Der Präsident des Reichspatentamts erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.
(4) Auf Verlangen des Reichspatentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Abs. 1) aufzunehmen.
(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern, zulässig.
(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Reichspatentamt nicht geprüft.

§ 27
Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Reichspatentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

§ 28
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft.
(2) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet.
(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 29
(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und
4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.
(2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 30
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Reichspatentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für en Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.
(3) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Reichspatentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb Berlins auszulegen ist.
(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.
(5) Wird das Patent vom Reich oder einer selbständigen Reichsverkehrsanstalt für Zwecke der Landesverteidigung nachgesucht, so wird es auf Antrag ohne jede Bekanntmachung erteilt. In diesem Fall unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle.

§ 31
Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Reichspatentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.

§ 32
(1) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2, 3 nicht zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen.

§ 33
(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören. Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.

§ 34
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch den über die Erteilung des Patents entscheiden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit der Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben, es sei denn, daß der angefochtene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrensmangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Gebühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
(2) Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2, 3 behandelt. Ist sie nicht statthaft oder ist sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
(3) Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 33. Es kann auch nach Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden fortgesetzt werden. Die Beteiligten sind auf Antrag eines von ihnen zu laden und zu hören.
(4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen entschieden werden, die in dem angegriffenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
(5) Das Reichspatentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann anordnen, daß die Gebühr (Abs. 1) zurückgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 35
(1) Beschließt das Reichspatentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.

§ 36
(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Reichspatentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die im Abs. 1 Satz 1, 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen.
(4) Der Präsident des Reichspatentamts kann Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften treffen.

§ 37
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt.
3) Im Falle des § 13 Nr. 1 ist nach fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1), der Antrag unstatthaft.
(4) Der Antrag ist schriftlich an das Reichspatentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Mit dem Antrag auf Zurücknahme des Patents und auf Erteilung einer Zwangslizenz ist die im § 15 Abs. 1, 2 vorgesehene Erklärung der Reichsregierung vorzulegen; sie kann innerhalb einer vom Reichspatentamt zu bestimmenden Frist nachgebracht werden, wenn mit dem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verbunden und eine Erklärung der Reichsregierung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgelegt wird.
(5) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Reichspatentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

§ 38
(1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, teilt das Reichspatentamt dem Patentinhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

§ 39
(1) Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des § 38 Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Reichspatentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(2) Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Beteiligten.

§ 40
In der Entscheidung (§§ 38, 39) hat das Reichspatentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.

§ 41
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 glaubhaft macht und eine Erklärung der Reichsregierung vorlegt, daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Volksgemeinschaft dringend geboten erscheint.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber drohenden Nachteile Sicherheit leistet. Über den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
(3) Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts ist die Beschwerde an das Reichsgericht zulässig. Sie ist beim Reichspatentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die sie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei binnen einem Monat nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) Die Entscheidung, durch welche die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn eine Erklärung der Reichsregierung vorgelegt wird, daß die alsbaldige Vollstreckung zur Wahrung der Belange der Volksgemeinschaft dringend geboten ist. Wird die Entscheidung aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber durch die Vollstreckung entstanden ist.

§ 42
(1) Gegen die Entscheidung des Reichspatentamts (§§ 38, 39) ist die Berufung an das Reichsgericht zulässig. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim Reichspatentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet.
(2) In dem Verfahren vor dem Reichsgericht werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die reichsgerichtlichen Gebühren angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
(4) Ein Nichtigkeitsbeklagter, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann im Verfahren vor dem Reichsgericht von der Entrichtung der Gerichtskosten einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baren Auslagen einstweilen befreit werden; die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 120, 121, 122, 123, 125 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für einen Nichtigkeitskläger, gegen den eine Klage wegen Verletzung des streitigen Patents anhängig ist.
(5) Für das Verfahren vor dem Reichsgericht sind die Vorschriften der Verordnung vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzbl. S. 389) maßgebend. Sie können durch den Reichsminister der Justiz geändert werden.

§ 43
(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem Reichspatentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1), für die Frist des § 37 Abs. 3, für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, und für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27).
(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Reichspatentamt innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

§ 44
Im Verfahren vor dem Reichspatentamt und dem Reichsgericht haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 45
Die Sprache vor dem Reichspatentamt ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

§ 46
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Reichspatentamt Rechtshilfe zu leisten. Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Reichspatentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

Vierter Abschnitt
Rechtsverletzungen

§ 47
(1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
(3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

§ 48
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

§ 49
(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
(3) Wird auf Strafe erkannt, ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.

§ 50
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

Fünfter Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen

§ 51
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften der §§ 511a Abs. 4, 547 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuweisen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zum Betrage einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 52
(1) In Patentstreitsachen haben die Gerichte dem Präsidenten des Reichspatentamts Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Die Parteien haben dem Gericht die erforderlichen Abschriften ihrer Schriftsätze einzureichen.
(2) Der Präsident kann aus den Mitgliedern und Hilfsmitgliedern des Reichspatentamts, die besondere Sachkunde auf dem vom Rechtsstreit betroffenen engeren Gebiet der Technik besitzen, einen Vertreter bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen sind den Parteien durch das Gericht mitzuteilen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen den Präsidenten des Reichspatentamts ersuchen, einen Vertreter mit den in Abs. 2 bezeichneten Eigenschaften in die mündliche Verhandlung zu entsenden, wenn es annimmt, daß der Vertreter durch nähere Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens zur besseren Beurteilung des technischen Sachverhalts oder zu seiner richtigen rechtlichen Würdigung beitragen kann. In dem Ersuchen sind die Punkte anzugeben, die dem Gericht aufklärungsbedürftig erscheinen. Ist der Präsident der Auffassung, daß keine der als Vertreter in Betracht kommenden Personen in der Lage ist, Mitteilungen über den Gang des Erteilungsverfahrens aus eigener Wissenschaft zu machen, so kann er, statt einen Vertreter zu entsenden, zu dem Ersuchen schriftlich Stellung nehmen.
(4) Das Gericht kann den vom Präsidenten des Reichspatentamts bestimmten Vertreter zur Beratung zuziehen.
(5) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers für den Beweis durch Sachverständige besondere Anordnungen zu treffen.

§ 53
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Gebühren dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

§ 54
Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.

Sechster Abschnitt
Patentberühmung

§ 55
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

Siebenter Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 56
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1936 in Kraft, soweit nicht im einzelnen Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Eignung zum Inlandsvertreter (§ 16 Abs. 1), die sich aus § 57 Abs. 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) ergibt, bleibt unberührt.

§ 57
(1) Die Rechtsverhältnisse der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Patente regeln sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren für das zweite Patentjahr, die vor dem Inkrafttreten fällig geworden sind, bleiben zu entrichten.
(3) Die Vorschriften der §§ 3, 5 und 36 gelten für die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Patente nicht.
(4) Die Vorschriften im § 11 Abs. 8 sind nicht anwendbar, wenn das Patent vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist.
(5) Ist beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren wegen Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz anhängig, so ist die Entscheidung nach den bisherigen Bestimmungen zu treffen. Die Vorschriften des § 41 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß das Reichspatentamt auch die Voraussetzungen festzustellen hat, die sonst durch eine Erklärung der Reichsregierung zu belegen sind.

§ 58
(1) Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Recht zur ausschließlichen Benutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung eingeräumt worden, so kann der Berechtigte von dem als Inhaber des Patents Eingetragenen verlangen, daß er in die Eintragung eines Vermerks nach § 25 willigt. Die entstehenden Kosten trägt der Berechtigte.
(2) Der Anspruch kann bereits nach der Verkündung des Gesetzes geltend gemacht werden.

§ 59
(1) Für die Weiterbehandlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Anmeldungen und die daraus hervorgehenden Patente gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die Vorschriften, die das Recht auf das Patent (§ 3), den Einspruch bei widerrechtlicher Entnahme (§ 4), den Übertragungsanspruch (§ 5), die Prioritätserklärung (§ 27) und die Erfindernennung (§ 26 Abs. 6, § 36) betreffen.
(2) Die Vorschriften über die Zahlung der Bekanntmachungsgebühr (§ 11 Abs. 1, § 31) gelten nicht, wenn der Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist. In diesem Falle ist statt der Bekanntmachungsgebühr die erste Jahresgebühr nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten.
(3) Ist eine Patentanmeldung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bekanntgemacht, so bleiben für die Frist zur Einlegung eines Einspruchs und für seine Begründung die bisherigen Vorschriften maßgebend.

§ 60
(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Patent verletzt hat, haftet nach den bisherigen Bestimmungen.
(2) Die Vorschriften im § 52 Abs. 1, 2 gelten nicht für Patentstreitsachen, die beim Inkrafttreten anhängig sind.
(3) Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. II S. 437) die Bestellung eines inländischen Vertreters zur Teilnahme an einem Verfahren vor dem Reichspatentamt nicht erforderlich ist, verbleibt es hierbei für die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind.

Berlin, den 5. Mai 1936

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner


Siehe auch http://www.dhm.de/lemo/home.html
(Lemo = Lebendiges virtuelles Museum online, präsentiert vom Deutschen Historischen Museum und dem Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Reichsgesetzblatt, 1936, Teil II, Nr. 16 vom 8. Mai 1936, S. 117-130

In der Rechtschreibung von 1936


Ein erster Entwurf eines neuen Patentgesetzes wurde schon 1913 veröffentlicht. Nach dem ersten Weltkrieg und Ende der Inflationszeit legte das Reichsjustizministerium den Entwurf wiederholt dem Reichstag zur Beschlussfassung vor, zuletzt 1932. Da es aber seinerzeit öfters zu Reichstagsauflösungen kam, gelangte der Entwurf nicht zur Beratung. Das Gesetz von 1936 basiert auf dem seit 1934 vom Reichsjustizministerium erneut ausgearbeiteten und erheblich geänderten Gesetzentwurf.

Hier einige der Neuerungen im Patentgesetz:

§ 3: Erfinderprinzip statt Anmeldeprinzip.
§ 7: Erweitertes Vorbenutzungsrecht staatlicher Betriebe bei Aktenkundigkeit
§ 8: Eine angemessene Vergütung des Erfinders bei Benutzung für Zwecke der Landesverteidigung auf Anordnung des zuständigen Reichsministers.
§ 11: Stundung der Gebühren ausgedehnt auf 3. - 6. Jahr.
§ 15. Zwanglizenzvoraussetzung durch Erklärung der Reichsregierung, nicht mehr durch richterliche Instanz festgestellt.
§ 26: Angabe des Standes der Technik
§ 32: Beim Einspruch nicht nur Angabe der Einspruchsgründe, sondern auch der Tatsachen. Einspruchsfrist 3 statt 2 Monate.
§ 42: Armenrecht auch für den Nichtigkeitskläger, der Beklagter im Verletzungsstreit ist.
§ 55: Auskunftspflicht bei Patentberühmung.

Quelle:
"Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz in der Fassung v. 18 7.1953 erläutert von Dr. jur. Rudolf Busse Senatspräsident beim Deutschen Patentamt", Zweite Auflage, Berlin 1956, Walter de Gruyter & Co. Seite 16, 17

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Quellenangaben
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Text geändert: 30.08.2007