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Schon die alten Griechen...

Um 720 v. Chr. gründeten die Griechen Sybaris, eine Kolonie in Süditalien, am Golf von Tarent. Die Sybariten (lt. Duden gleich "Schlemmer") waren der Genußsucht und den Tafelfreuden zugeneigt.
Athenäus (1), ein griechischer Schriftsteller erzählt um 200 n.Chr. in seinem Werk Gastmahl der Gelehrten altgriechische Lebensgewohnheiten sowie zahlreiche Anekdoten:

"Wenn einer der Köche ein eigenes neues köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten". . Dieser Bericht von Athenäus wird oft zitiert und gern als Kuriosität abgetan.
Sybaris wurde um 510 v. Chr. zerstört, -und wohl auch viele leckere Kochrezepte.

Gab es im Altertum so etwas wie Erfindungsschutz? Denn bedeutende technische Leistungen wurden ja vollbracht: Schwarzpulver, Porzellan, Metallverarbeitung, Bewässerungsanlagen, Seidenherstellung usw. waren in der Antike bekannt. Staatliche Monopole auf Handelswaren gab es, z. B. für Salz in Rom oder Weizen in Phönikien.(2) Monopolrechte für die Ausnutzung von technischen Erfindungen sind mir aber nicht bekannt.

In Persien und China soll es Auszeichnungen und Prämien für außergewöhnliche Leistungen von Künstlern und Handwerkern gegeben haben. (Journal of the Patent Office Society, Febr. 1952, Seite 111).
Im alten China wurden zum Schreiben Bambusstäbchen verwendet, die man zusammenband. Sie waren unhandlich und schwer. In der Han-Dynastie erfand Tsai Lun (Cai Lun) das Papier. Im Jahr 105 berichtete er darüber dem Kaiser, und dieser lobte seine Fähigkeiten. Für seine Erfindung bekam er Titel und Geld.
(3)

Ansätze, geistiges Eigentum zu schützen, finden sich höchstens in Zusammenhang mit Warenbezeichnungen und den Schutz von Urhebern:
So habe z. B. Aristophanes
(4) (geb. 445 v. Chr.) mit Erfolg einen Dichter entlarvt und ihn um den zugesprochenen Preis gebracht, indem er bewies, dass jener die Verse eines anderen als seine eigenen ausgab. Der röm. Dichter Marcus Valerius Martialis (geb. im Jahre 40) prägte den Begriff "Plagiat". "Plagiarius", d. h. Menschenräuber nannte er jenen, der die Werke eines anderen als seine eigenen ausgab.

Der Gebrauch von Kennzeichen für Töpfer-, Gold-, oder Silberwaren war in der Antike verbreitet.
(In Rom trat ein Zeichen der Herstellungsstätte neben das Zeichen des Urhebers. So lassen sich z. B. bei den Salben der Augenärzte Fabrik- und Handelsmarken nachweisen.
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Mit diesen Zeichen waren Erwartungen an die Güte und Herkunft der Ware verbunden. Eine Aussicht, Nachahmungen und Verwechslungen zu verhindern, bot das römische Namensrecht. Die lex Cornelia de fabris gewährte einen strafrechtlichen Schutz des Namens. Das Zivilrecht stellte die actio iniuriarum und die actio doli zur Verfügung.
(6)
Ob es seinerzeit tatsächlich Klagen wegen fälschlicher Verwendung von Namen gab, ist mir nicht bekannt.

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Quellenangaben
Links und E-Mail


(1) Erfindungsschutz im alten Griechenland, GRUR, 1922, Nr. 5, Seite 112
Immerhin gibt es auch beim Bundesgerichtshof eine Entscheidung "Suppenrezept".
GRUR 1966, Heft 5, Seite 249-251 (Fortschritt und Erfindungshöhe eines neuen technischen Verfahrens können auch darauf beruhen, dass das Verfahrenserzeugnis eine besondere ästhetische Wirkung hervorruft...)

(2) Monopolies and Patents, Harold G. Fox, The University of Toronto Press, 1947, Seite 20

(3) W. Sandermann, Papier, eine Kulturgeschichte, 3.Aufl., (Die in der Nähe von Xian gefundene Papierprobe aus der Zeit von 140-87 v. Chr. zeigt, dass Tsai Lun wohl nicht das Papier schlechthin, sondern eine wichtige Verfahrensstufe erfunden oder einen neuen Rohstoff vorgeschlagen hat.)

(4) Immaterialgüterrecht, Band I, 3. Aufl., Fußnote auf Seite 15

(5) Lehrbücher und Grundrisse der Rechtswissenschaft, Achter Band: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, dritte Auflage, Walter de Gruyter & Co, 1962, Seite 5
(Z. B. hat der attische Meister Exekias (ca.550-530 v.Chr.) seine Vasen signiert. Seine Schale mit der Meerfahrt des Dionysos ist in München in der Staatlichen Antikensammlung zu sehen.)

(6) Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 4. Aufl., C. H. Beck, Seite 10