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von Feindpatenten im Zusammenhang mit dem Zweiten
Weltkrieg
Quelle: Blatt für Patent- Muster
und Zeichenwesen, 1948, Heft 2/3, Seite 45-47
Londoner
Abkommen über die Behandlung deutscher Patente
Vom 27. Juli 1946
(Durch das Protokoll
vom 17. Juli 1947 wurden die Artikel 3 und 9 abgeändert,
siehe unten)
Die Regierungen, in deren Namen das
gegenwärtige Abkommen unterzeichnet ist, haben in dem
Wunsche, über frühere deutsche Patente, die sich in
ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden,
Uebereinkommen zu treffen, folgendes vereinbart:
Artikel 1
Jede Regierung, die diesem Abkommen beitritt,
verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bestimmungen der
folgenden Artikel alle früher ganz in deutschem Besitz
befindlich gewesenen Patente, die von ihr erteilt worden
sind, sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach
den deutsches Eigentum betreffenden Bestimmungen in ihrem
Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und noch nicht
abgelaufen oder der Oeffentlichkeit zur Verfügung
gestellt worden sind, der Oeffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen oder zum öffentlichen Besitz zu erklären
oder den Untertanen aller Regierungen, die
Vertragspartner sind, dauernd zur Erteilung
gebührenfreier Lizenzen anzubieten.
Artikel 2
Wenn eine Regierung, die Vertragspartnerin ist, ihren
Untertanen durch Lizenzerteilung oder sonstwie Rechte an
Patenten gewährt, an denen früher ein deutsches
Interesse bestand (mit Ausnahme der in Art. 1 erwähnten
Patente), so sollen diese Rechte den Untertanen aller
Regierungen, die Vertragspartner sind, zu den gleichen
Bedingungen gewährt werden.
Artikel 3
Vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 4 sollen alle
gemäß Art. 1 erteilten Lizenzen und in den Fällen, in
denen die Regierung nicht durch die Bedingungen des
Patents, der Lizenz oder eines anderen von ihr erworbenen
Rechts daran gehindert ist, alle gemäß Art. 2 erteilten
Lizenzen das Recht einschließen, die in den Patenten
unter Schutz gestellten Erfindungen praktisch zu
verwerten und auszuführen und die Erzeugnisse solcher
Erfindungen, ohne Rücksicht darauf, wo sie hergestellt
werden, herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen.
Artikel 4
Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 sollen dem Recht jeder
Regierung, angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur
Erhaltung von Eigentums-, Lizenz-, oder sonstigen Rechten
oder Interessen an Patenten zu ergreifen, die vor dem 1.
August 1946 gesetzmäßig an Nichtdeutsche erteilt oder
von diesen erworben worden sind, keinen Abbruch tun. Eine
vor dem 1. August 1946 erteilte ausschließliche Lizenz
kann dadurch geschützt werden, daß die Erteilung einer
neuen Lizenz während der Dauer der ausschließlichen
Lizenz verweigert wird; eine einfache Lizenz kann dadurch
geschützt werden, daß neuen Lizenzen die gleichen
Bedingungen auferlegt werden, wie sie der bereits
bestehenden Lizenz auferlegt sind.
Artikel 5
Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Regierung als nicht
in deutschem Besitz befindlich solche Patente oder
Interessen an Patenten behandeln, die bestimmten
Personengruppen gehören (wie z. B. außerhalb
Deutschlands wohnenden Deutschen, deutschen Flüchtlingen
usw.), deren Eigentum jene Regierung von ihren
allgemeinen Gesetzen und Anordnungen über das Deutschen
gehörende Eigentum ausgenommen hat oder in Zukunft
ausnehmen wird.
Artikel 6
Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Sicherung des
Austausches von Informationen durch ein Zentralbüro wird
die französische Regierung Vorkehrungen treffen für den
Empfang und die Verbreitung von Berichten, die von
Regierungen kommen, die Vertragspartner sind, und für
die Benachrichtigung dieser Regierungen von Dingen, die
im Rahmen dieses Abkommens von allgemeinem Interesse
sind.
Artikel 7
Jede Regierung, die Vertragspartnerin ist, soll
baldmöglichst dem in Art. 6 erwähnten Zentralbüro zur
Weiterleitung an die anderen dem Abkommen beigetretenen
Regierungen eine Liste aller derjenigen früher ganz oder
teilweise in deutschem Besitz befindlich gewesenen
Patente übersenden, die den Untertanen dieser
Regierungen nicht auf dem Wege der Bereitstellung oder
der Erteilung gebührenfreier Lizenzen zur Verfügung
stehen; beizufügen ist eine Liste der an diesen Patenten
bestehenden Lizenzen und nichtdeutschen Interessen.
Außerdem sollen die Regierungen, die dies leicht machen
können, eine Liste aller derjenigen noch bestehenden
Patente aufstellen, an denen gebührenfreie Lizenzen
erteilt werden können, sowie aller solcher Patente, die
erloschen oder der Oeffentlichkeit zur Verfügung
gestellt worden sind.
Artikel 8
Das vorliegende Abkommen soll in London zur
Unterzeichnung seitens aller Regierungen, die auf der
Londoner Konferenz vertreten waren, bis zum 31. Dezember
1946 offen liegen. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs soll allen anderen auf der Konferenz
vertreten gewesenen Regierungen die Namen derjenigen
Regierungen mitteilen, für die das Abkommen
nachträglich unterzeichnet wurde.
Artikel 9
Die Regierung jedes sonstigen Mitglieds der Vereinten
Nationen oder eines Landes, das während des zweiten
Weltkrieges neutral geblieben war, kann diesem Abkommen
durch eine vor dem 1. Januar 1947 an die Regierung des
Vereinigten Königreichs gerichtete Erklärung beitreten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird alle
Regierungen, die auf der Londoner Konferenz über
deutsche Patente vertreten waren, oder die diesem
Abkommen nach Maßgabe dieses Artikels beigetreten sind,
von allen so erklärten Beitritten in Kenntnis setzen.
Artikel 10
Jede Regierung, die Vertragspartnerin ist, kann das
Abkommen durch eine an die Regierung des Vereinigten
Königreichs gerichtete Mitteilung auf ihre Kolonien und
überseeischen Besitzungen oder auf Gebiete ausdehnen,
die unter ihrem Protektorat oder ihrer Jurisdiction
stehen, oder die sie als Mandatsmacht verwaltet.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es die Regierungen
Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika und vier andere Länder
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 27. Juli 1946 in englischer und
französischer Sprache- beide Texte sind gleichwertig- in
einem einzigen Stück, das im Archiv der Regierung des
Vereinigten Königreichs hinterlegt bleiben soll. Die
Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf der
Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten
gewesenen Regierungen und allen nach den Vorschriften des
Art. 9- zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigten
Regierungen beglaubigte Abschriften dieses Abkommens
übermitteln.
Schlußakt der
Londoner Konferenz über deutsche Patente
vom 15. - 27. Juli 1946
Resolution Nr. 1
Um die Ausführung des im Anhang zu diesem Schlußakt
niedergelegten Abkommens zu ermöglichen, verpflichten
sich die Regierungen, deren Delegationen den Schlußakt
unterzeichnet haben, vom 1. August 1946 ab bis zu dem
Zeitpunkt, an dem sie sich darüber schlüssig geworden
sind, ob sie das Abkommen unterzeichnen wollen oder
nicht, ihre Rechte, Lizenzen an den dort erwähnten
Patenten zu erteilen, nicht zu veräußern oder zu
übertragen; zu belasten oder zu beschränken und
hinsichtlich dieser Patente auch keine sonstigen
Handlungen vorzunehmen, die es ihnen unmöglich machen
könnten, die Bestimmungen des Abkommens auszuführen.
Jede Regierung, die sich dahin entscheidet, das Abkommen
nicht zu unterzeichnen, wird ihren Entschluß
unverzüglich der Regierung des Vereinigten Königreichs
mitteilen, die ihrerseits wieder alle anderen auf der
Konferenz vertretenen Regierungen hiervon in Kenntnis
setzen wird.
Die australische Delegation hat den Wunsch ausgesprochen,
zu Protokoll zu nehmen, daß sie, obwohl sie dieser
Resolution voll und ganz beipflichte, doch nicht in der
Lage sei, die Regierung von Australien zu verpflichten.
Resolution Nr. 2
Jede Delegation wird ihrer Regierung empfehlen, ihren
Delegierten bei der Interalliierten Reparationskommission
Weisung zu erteilen, die folgenden Vorschläge zu
unterstützen:
a) Der im Pariser Reparationsabkommen vorgesehene
Reparationsanteil einer jeden Regierung, die
Vertragspartnerin ist, soll nicht mit dem Werte der
deutschen Rechte oder Interessen an denjenigen Patenten
belastet werden, die von dieser Regierung erteilt und
gemäß Art. 1 und 2 des Abkommens ohne Gebühren zur
Verfügung gestellt worden sind.
b) In den Fällen, in denen von einer Regierung, die
Vertragspartnerin ist, hinsichtlich deutscher Rechte oder
Interessen an diesen Patenten Gebühren oder andere
Abgaben erhoben worden sind oder noch erhoben werden,
wird die Interalliierte Reparationskommission die Frage
prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der
Reparationsanteil jener Regierung damit belastet werden
soll.
Die belgische, dänische, luxemburgische und norwegische
Delegation haben den Wunsch ausgesprochen, zu Protokoll
zu nehmen, daß ihrer Ansicht nach diese Resolution so
eng mit dem Abkommen zusammenhänge, daß die
Stellungnahme ihrer Regierungen zu dieser Resolution von
der Frage abhänge, ob sie bereit seien, das Abkommen zu
unterzeichnen oder nicht.
Demzufolge hat die Konferenz beschlossen, noch folgendes
zu Protokoll zu nehmen:
1) Vorbehaltlich der unten wiedergegebenen Erklärungen
der Delegationen Frankreichs und des Vereinigten
Königreichs ist die Ansicht aller an der Konferenz
beteiligten Delegationen die, daß das jetzt in Gang
gesetzte Programm zur Erfassung, Analysierung und
allgemeinen Verbreitung des deutschen technischen Wissens
und Könnens (technology and "know-how") sich
als von großem allgemeinem Nutzen erwiesen habe und
fortgesetzt werden sollte. Auf den Rat anderer
Delegationen werden die Delegationen Frankreichs und der
Vereinigten Staaten ihre Regierungen veranlassen, die
militärischen Besatzungsbehörden in Deutschland zu
bitten, unverzüglich die Möglichkeit der
weitestgehenden Verwendung ausgebildeten technischen
Personals und der erforderlichen Ausrüstung zu prüfen,
zu deren Stellung andere auf der Konferenz vertretene
Länder in der Lage sind.
2) Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt zwar
die Ansicht, daß das jetzt in Gang befindliche Programm
sich als von großem allgemeinem Nutzen erwiesen habe,
und erklärt, daß die Regierung des Vereinigten
Königreichs ihre Uebung, alle aus Deutschland kommenden
einschlägigen Informationen zu veröffentlichen,
fortsetzen werde, konnte sich aber trotzdem der
diesbezüglichen Empfehlung nicht anschließen, weil ihr
die Zeit gefehlt habe, sich mit den Besatzungsbehörden
in Deutschland zu beraten, was die Regierung des
Vereinigten Königreichs für notwendig halte.
3) Auch die französische Delegation geht mit allem, was
in Absatz 1 festgestellt ist, einig; sie bemerkte aber,
daß in dieser Angelegenheit natürlich die Frage der
Gegenseitigkeit in Erwägung gezogen werden müßte.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre
Unterschrift unter diesen Schlußakt gesetzt.
Geschehen in London am 27. Juli 1946 in englischer und
französischer Sprache- beide Texte sind gleichwertig- in
einem einzigen Stück, das im Archiv des Vereinigten
Königreichs hinterlegt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf
der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte
Abschriften dieses Schlußaktes zukommen lassen.
Änderungsprotokoll
zum Londoner Abkommen über deutsche Patente vom 27. Juli
1946
Vom 17. Juli 1947
Die am Londoner Abkommen über deutsche
Patente vom 27. Juli 1946 beteiligten Regierungen haben
in dem Wunsche, gewisse Punkte des o. a. Abkommens zu
ändern, folgendes vereinbart:
Artikel 1
Artikel 3 des Londoner Abkommens über deutsche Patente
vom 27. Juli 1946 wird durch Streichung der Worte
"ohne Rücksicht darauf, wo sie hergestellt
werden" und Einfügung der Worte
"vorausgesetzt, daß sie in einem Land oder einem
Gebiet hergestellt werden, für das dieses Abkommen
gilt" hinter dem Wort "Erfindungen"
geändert.
Artikel 2
Artikel 9 des o. a. Abkommens wird wie folgt geändert:
"Die Regierung jedes sonstigen Mitglieds der
Vereinten Nationen oder eines Landes, das während des
zweiten Weltkrieges neutral geblieben war, kann diesem
Abkommen durch eine vor dem 31. Juli 1947 an die
Regierung des Vereinigten Königreichs gerichtete
Erklärung beitreten. Die Regierung des Vereinigten
Königreichs wird alle Regierungen, die auf der Londoner
Konferenz über deutsche Patente vertreten waren, oder
die diesem Abkommen nach Maßgabe dieses Artikels
beigetreten sind, von allen so erklärten Beitritten in
Kenntnis setzen.
Jede Regierung, die diesem Abkommen zwischen dem 1.
Januar 1947 und dem 31. Juli 1947 beitritt, verpflichtet
sich, falls sie das im Art. 4 vorgesehene Recht ausübt,
Rechte oder Interessen, die nach dem 1. August 1946 einem
Nichtdeutschen erteilt oder von diesem erworben worden
sind, nicht zu schützen oder aufrechtzuerhalten."
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 17. Juli 1947 in englischer und
französischer Sprache-beide Texte sind gleichwertig- in
einem einzigen Stück, das im Archiv der Regierung des
Vereinigten Königreichs hinterlegt bleiben soll. Die
Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf der
Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten
gewesenen Regierungen und allen beigetretenen oder nach
Artikel 9 zum Beitritt berechtigten Regierungen
beglaubigte Abschriften dieses Abkommens mit den durch
dieses Protokoll eingebrachten Änderungen übermitteln.
Mitteilung der
britischen Verwaltung zum Londoner Abkommen vom 27. Juli
1946 über die Behandlung deutscher Patente
Vom 26. Februar 1947
Nachdem außer Frankreich, dem
Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von
Amerika noch vier weitere Staaten (Indien, Neuseeland,
die Niederlande und die Südafrikanische Union) das
Abkommen unterzeichnet haben, ist dieses gemäß Art. 11
am 30. November 1946 in Kraft getreten.
Der Beitritt stand bis zum 31. Dezember 1946 offen.
Augenblicklich gehören dem Abkommen folgende Staaten an:
Belgien, Bolivien, Chile, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ekuador, Frankreich, Großbritannien und
Nordirland, Guatemala, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien,
Kanada, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande,
Nikaragua, Norwegen, Paraguay, Polen, Südafrikanische
Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Venezuela,
Vereinigte Staaten von Amerika.
Gemäß Artikel 10 des Abkommens ist dieses auf
folgende überseeische britische Gebiete ausgedehnt
worden: Neu-Fundland (Terre-Neuve), Goldküste,
Brit. Guayana, Brit. Honduras, die Inseln über dem Winde
(Iles du Vent), Kenia, Nigeria, Njassaland, Palästina,
Nordrhodesien, Südrhodesien, Sarawak, Singapur,
Tanganjika, Trinidad und Tobago, Uganda.
Es ist beabsichtigt, das Abkommen in der Weise zu
ergänzen, daß Ländern, die ihm noch nicht beigetreten
sind, der Beitritt bis Juni oder Juli 1947 gestattet
wird.
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