Das Patentgesetz von 1877 Im "Organ für den deutschen
Handels- und Fabrikantenstand" (1), 1819,
Seite 27 heißt es: Die Erfindungspatente sind in
England ein vorzügliches Beförderungsmittel des
Nationalkunstfleißes. Der schottische Erfinder und
Maschinenbauer James Watt konnte Gegnern
als auch Befürwortern eines Patentschutzes als Beispiel
dienen. Das preußische Handelsministerium führte im Juli 1853 unter Handelskammern und Bezirksregierungen eine Umfrage durch: Von 47 Berichten, die hierauf eingingen, sprachen sich 37 für die Entbehrlichkeit des Patentschutzes aus. In Alexisbad im Harz gründeten 23 Ingenieure am 12. Mai 1856 den Verein deutscher Ingenieure. Über die Reform des Erfindungsschutzes wurde bereits auf der Hauptversammlung des VDI 1858 in Köln gesprochen. Es wurde aber noch kein Antrag verabschiedet. Ebenfalls 1858 gründeten die deutschen Freihändler die "Volkswirtschaftliche Gesellschaft". Den Vorsitz hatte John Prince-Smith, Abgeordneter zuerst im preußischen Abgeordnetenhaus, dann im Reichstag. Die Freihandelsbewegung hatte zu jener Zeit eine große Zahl von Anhängern unter den Wirtschaftspolitikern und in der preußischen Ministerialbürokratie. Patente wurden von ihnen als Hemmschuh für die zu fördernde Gewerbetätigkeit gesehen. 1860 veröffentlichte der Düsseldorfer Ingenieur Philippson(3) eine Denkschrift, Die Reform der Patentgesetzgebung, bearbeitet im Auftrage des Handels- und Gewerbevereines für Rheinland und Westphalen.1861 wurde auf der Hauptversammlung des VDI der Antrag angenommen, die Hauptversammlung solle sich für ein zweckmäßiges Patentgesetz in ganz Deutschland möglichst bald einsetzen.(4) Im Jahr 1863 erklärte
John Prince-Smith auf dem Congress Deutscher
Volkswirthe: die Erteilung eines Patentes ist
die Errichtung eines Monopols durch Gesetzeszwang(5). Im gleichen Jahr wurde vom
preußischen Handelsministerium erneut, wie schon 1853,
eine Umfrage durchgeführt. 31 der befragten
Handelskammern und Bezirksregierungen sprachen sich für
die Aufhebung des Patentschutzes aus. 12 stimmten für
die Einführung von staatlichen Belohnungen für
besonders wichtige Erfindungen. 16 Handelskammern wollten
das preußische Erteilungssystem beibehalten, wenn auch
nur mit durchgreifenden Reformen. Zugunsten der
Erfindungspatente verfasste Dr. Werner Siemens
eine Denkschrift im Namen des "Aeltesten-Collegiums
der Berliner Kaufmannschaft". Der VDI
veröffentlichte ausführliche Abhandlungen
und sandte seine Broschüre "Zur Patentfrage"
Ende 1864 an Handelskammern und deutsche Regierungen. Die Weltausstellung von
1873 fand in Wien statt. Es wurden Befürchtungen laut,
die ausgestellten Erzeugnisse seien nicht hinreichend
gegen Nachahmung geschützt. Besonders die amerikanischen
Aussteller machten für ihre Teilnahme einen
wirkungsvollen Erfindungsschutz zur Voraussetzung. Die
Einwände richteten sich nicht nur gegen die
österreichischen, sondern auch die deutschen
Verhältnisse. Ein Jahr darauf, 1874,
wurde in Berlin der Patentschutzverein
gegründet. Vorsitzender wurde Dr. Werner Siemens. Der VDI
unter Vorsitz von Carl Pieper trat dem
Verein als Mitglied bei. Deutsche
Industrieprodukte galten damals als billige Nachahmungen
ausländischer Qualitätswaren. Das belastete nicht nur
den Export, sondern auch den inländischen Absatz.
Deutsche Unternehmer versahen ihre Waren sogar manchmal
mit englischen Fabrikzeichen um die Käufer zu täuschen.
Denn erst 1887 wurde in Großbritannien das Made in...
eingeführt. Aber das nur nebenbei. Offenbar machten solche
Gedanken auch auf die preußische Ministerialbürokratie
Eindruck. Ein Patentschutzbefürworter, Leonard Jacobi
wurde 1874 Leiter der Technischen Deputation, die für
die Patenterteilung in Preußen zuständig war. (Jacobi
war auch von 1877-1881 der 1. Vorsitzende des kaiserlichen Patentamts. Den Titel "Präsident"
gab es erst ab 1882)
(13) |
Das Gesetz war
unternehmerfreundlich, das Patent erhielt der Anmelder.
Nach § 3 hatte auf die Erteilung des Patents derjenige
Anspruch, der die Erfindung zuerst angemeldet hat. Das
Wort "Erfinder" kommt im Text des Gesetzes
nicht vor, es spricht vom "Patentsucher" (z. B.
§§ 3, 21, 23) und vom "Patent-Inhaber" (z. B.
§§ 4, 19). Erst im Gesetz von 1936 wurde das
Erfinderprinzip eingeführt. Der Erfinder konnte nur über ein besonderes Einspruchsrecht gegen einen anderen, meist seinen Arbeitgeber, vorgehen. Selbst, wenn er damit Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf eine Übertragung des Patents. Die
Schutzdauer betrug 15 Jahre, es mussten jährlich
steigende Gebühren entrichtet werden. Die Gebühren
waren nach § 8 für das erste Jahr 30 Mark, für das
zweite 50 Mark, sie stiegen mit jedem Jahr um 50 Mark.
Das 15. Jahr kostete also 700 Mark. Was war damals
eine Mark? Zwischen 1873-1880 gab eine deutsche
Arbeiterfamilie im Jahr
327,81 Mark für Lebensmittel aus. Im Bezirk Dortmund war
der Durchschnittslohn pro Schicht im
Steinkohlenbergbau im Jahr 1877 2,56 Mark. (14) Bis 1900 sank die Zahl
der Einzelerfinderpatente gegenüber den Firmenpatenten
erheblich. Nach §11 des Patentgesetzes konnte das Patent
nach drei Jahren zurückgenommen werden, falls sich der
Erfinder nicht bemühte, die Erfindung zur Ausführung zu
bringen oder eine Lizenz zu vergeben, wenn die Sicherheit
des Patents garantiert war und eine angemessene
Vergütung bezahlt wurde. Patent Nr. 1
erhielt Joh. Zeltner, in Firma: Nürnberger
Ultramarinfabrik. Gegenstand seiner Anmeldung
war ein Verfahren zur Herstellung einer rothen
Ultramarinfarbe. Gelegentlich liest man,
das erste deutsche Patent sei am 2. Juli 1877 erteilt
worden, einen Tag nach Eröffnung des Patentamts, Die Patente von Joh. Zeltner, Nr. 1 und Nr. 228 waren in Patentklasse 22 (Farbstoffe) eingeteilt. Insgesamt gab es damals 89 Patentklassen. Von 1 (Aufbereitung von Erzen, Mineralien, Brennstoffen) bis 89 (Zucker- und Stärkefabrikation). Die Klassen umfassten manchmal ein weites Feld. So war die Luftschiffahrt in der Klasse 77 (Sport), zusammen mit Spiele, Turnerei, Schlittschuhe, Jagd und Fischerei.(18) Das Patentamt bestand
aus einem Vorsitzenden, 3 ständigen (rechtskundigen) und
18 nicht ständigen Mitgliedern, 4 Büreaubeamten, 2
Kanzleisekretäre und 3 Kanzleidienern. Die ständigen
Mitglieder waren auf Lebenszeit oder für die Dauer ihres
Hauptberufes berufen. Die nichtständigen Mitglieder für
die Dauer von fünf Jahren. Sämtliche Mitglieder waren
nur nebenberuflich tätig. Damit wollte man die
Praxisnähe der Belegschaft sicherstellen. (Diese
Regelung galt bis 1891.) Das Amt war in Berlin in der Wilhelmstr. 75 untergebracht und wurde ab 01. Mai 1879 in die Königgrätzerstr. 10 verlegt. 1891 wurde ein Neubau in der Luisenstr. bezogen. 1905 wurde wieder mal umgezogen, in die Gitschiner Straße. Nach der Legende wurde während des Umzuges sogar im Inneren der Möbelwagen weitergearbeitet. (21) Den guten Ruf, den sich
das deutsche Patentwesen erwarb, belegt ein Zitat aus dem
amerikanischen Journal of the Patent Office Society,
February 1949, Seite 84: Zurück
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(1),(2)
Dr. rer. nat. Hans Peter Münzenmayer, Mitteilungen der deutschen
Patentanwälte, 1990, Heft 7/8, Seite 137-143
darin auf Seite 140 als Quelle genannt: Polytechnisches Journal
Bd. 9, 1822, Seite 340; Bd.16, 1825, Seite 32; Bd. 21, 1826,
Seite 274; Bd. 24, 1827 Seite 270; Bd. 25, 1827, Seite 170; Bd.
27, 1828, Seite 70
(Patentgesetzgebung allein reicht aber nicht aus,
um in einem Staat die Entwicklung der Technik zu fördern. So
hatte Argentinien bereits 1864
ein Patentgesetz. Trotzdem bestand seine Wirtschaft auch Anfang
des 20.Jahrh. vorwiegend aus Ackerbau und Viehzucht. GRUR 1949,
Seite 71ff.)
(3), Heggen, Die Bemühungen des "Vereins Deutscher Ingenieure" um die Reform des Erfindungsschutzes im Vorfeld des Reichspatentgesetzes von 1877, Technikgeschichte, 1973, Nr. 4, Seite 337-344
(4) Bluhm, Die Entstehung des ersten gesamtdeutschen Patentgesetzes, GRUR, 1952, Seite 341-346
(5) Heggen, Zur Vorgeschichte des Reichspatentgesetzes von 1877, GRUR, 1977, Heft 6, Seite 324
(6) Kurz, Die berühmtesten Patentprüfer - drei biografische Skizzen, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1994, Heft 4/5, Seite112-123
(7) Nirk, 100 Jahre Patentschutz in Deutschland, Festschrift Hundert Jahre Patentamt, Seite 348
(8): siehe (4) und Güttich, Die Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland und Großbritannien nach dem Zweiten Weltkrieg, Dissertationsschrift, Freie Universität Berlin, 1995
(9) "Thatsache ist aber, daß nur die genannten sechs größeren deutschen Staaten sich eines besonderen Patentgesetzes erfreuten, während alle übrigen, und namentlich die kleineren und kleinen Staaten Privilegien nur dann zu erteilen pflegten, wenn die betreffende Erfindung bereits in einem großen Staate geschützt war. Die Normen, die dann in solchen Fällen zur Anwendung kamen, lehnten sich in der Regel an die Bestimmungen des Gesetzes eines dieser größeren Staaten an" aus Die Entwicklung des Erfindungsschutzes und seiner Gesetzgebung in Deutschland, Dr. Alfred Müller, München, 1898 Seite 8, 9
(10) Manegold, Der Wiener
Patentschutzkongreß von 1873, Technikgeschichte, 1971, Nr. 2
Seite 158. Manegold schreibt zwar von 15 Regierungen, die
offizielle Beobachter entsandten, aber im "Verzeichnis
der Theilnehmer an dem internationalen Patent-Congresse" in
: Der Erfinderschutz und die Reform der Patentgesetze - Amtlicher
Bericht über den Internationalen Patent-Congress zur Erörterung
der Frage des Patentschutzes, Carl Pieper, Dresden, 1873, Seite
263 - 267 habe ich nur 12 gezählt: Rumänien,
Holland, Italien, Schweden, Preussen, Griechenland, Schweiz,
Brasilien, Grossherzogtum Baden, USA, Württemberg, England
Allerdings werden in "Geschichte
der internationalen Union für den Schutz des gewerblichen
Eigentums sammt Konvention und Staatsverträgen, im Auftrage der
"Deutschen Permanenz-Kommission" und des
"Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen
Eigentums" herausgegeben von deren Geschäftsführern Carl
Pieper und Paul Schmid, (ohne Jahr, aber ca. 1893)" Seite 16
auch zusätzlich noch Österreich-Ungarn, Hamburg, Bayern und
Japan hinzugezählt, als offizielle oder
offiziöse Teilnehmer.
(10a) siehe (10) in Geschichte der internationalen Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums sammt Konvention ... Seite 16, 17
(11), (12): siehe (3)
(13) Eine Berliner Chronik des Patentamtes in Wort und Bild, Berlin 1995
(14) Löhne und Lebenskosten in Westeuropa im 19. Jahrhundert (Frankreich, England, Spanien, Belgien) nebst einem Anhang: Lebenskosten deutscher und westeuropäischer Arbeiter früher und jetzt, Dr. Carl von Tyszka, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 145 Band, Dritter Teil, 1914, Seite 263, 283 (Ein McKinsey Berater müsste sich bei diesen Arbeiterlöhnen am Ziel seiner Wünsche sehen)
(15) Patentblatt, 1878, Nr. 15, Seite 92-93
(15a) Patentblatt, 1879, Nr. 49, Seite 609-611
(Darin die Halbjahrstatistiken 1877, 1878)
(16) Das Verfahren zur Fabrikation dieses rothen Ultramarins ist folgendes: Ultramarinviolet wird, auf 130-150° Celsius erhitzt, der Einwirkung von Dämpfen einer mehr oder weniger concentrirten Salpetersäure ausgesetzt. Stark concentrirte Salpetersäure ergiebt eine bis zu lichtem Rosa aufsteigende Farbe; verdünntere Salpetersäure dagegen ein tieferes und dunkleres rothes Ultramarin.
Beim Stichwort Ultramarin denken
Kunstliebhaber an den französischen Künstler Yves Klein
(1928-1962). Er "machte gern Blau", er wurde u. a.
durch seine einfarbigen Bilder in leuchtendem Blau berühmt.
Klein sei hier erwähnt, weil es oft heißt, er hätte das von
ihm verwendete IKB - International Klein Blue
patentieren lassen. Er hat aber keinen Patentschutz für die
Farbzusammensetzung, sondern 1960 die Urheberschaft seiner Idee
durch einen "Enveloppe Soleau" beim franz. Patentamt
registrieren lassen, Nr. 63471.
Der Enveloppe Soleau, auf deutsch etwa Soleau Umschlag, benannt
nach seinem Erfinder, ist eine Besonderheit im französischen
gewerblichen Rechtsschutz, die in Deutschland keine Entsprechung
hat. Der Umschlag enthält die Beschreibung des Werkes, wird vom
franz. Patentamt mit Datum versehen und aufbewahrt. Er dient nur
dazu, sich das Entstehungsdatum einer Erfindung oder eines Werkes
amtlich sichern zu lassen. Es ist also kein Patent.
Siehe auch Wikipedia
und franz.
Patentamt Eine modernere Form dieser Registrierung ist das
"i-DEPOT" Verfahren des Benelux Office for Intellectual
Property.
Yves Klein, das Multitalent, hatte aber tatsächlich ein franz.
Patent - Brevet d'Invention eingereicht am 2. März 1960,
Nr. 1258418 nebst Zusatzpatent dazu 77637. Titel: Procédé de
décoration ou d'intégration architecturale et produits obtenus
par application dudit procédé.
(17) Patentliste 1877, Juli - Dezember, Seite
4, 68
Die Patentliste war eine Beilage zum vom Patentamt
herausgegebenen Patentblatt.
(Zeitschriftendatenbank ZDB-Idn. 501531-5)
Wer sich noch genauer für die
Patente von Joh. Zeltner interessiert: Damals bekamen die Patentanmeldungen
eine Nummer die nicht mit der späteren Patentnummer
übereinstimmt und auch nicht auf dem Patent vermerkt ist,
sondern nur in der Patentliste.
Zufällig war die Anmeldenummer 1
auch von Johann Zeltner, allerdings für ein "Verfahren zur
Herstellung von violetem Ultramarin", die Anmeldung
wurde in der Patentliste vom 20. September 1877, Seite 19,
bekannt gemacht. Das Patent bekam dann später die Nummer 228.
Zeltner hat dann 1878 noch ein Zusatzpatent zum Patent Nr. 1
erhalten, die Nr. 8327. "Verfahren zur Bereitung von
Ultramarinroth aus Ultramarinviolet". Patente wurden damals
nur in geringer Auflage gedruckt, bei großer Nachfrage wurde
eine neue Auflage gedruckt, so auch im Jahr 1888 bei Patent Nr.
1. Siehe Patentblatt, Nr. 33, 15.08.1888, Seite 298.
(18) Patentblatt, 1877, Nr. 2 , Seite 14-16 (Hier werden alle Patentklassen aufgeführt)
(19) Patentblatt, 1878, Nr. 15, und Patentblatt 1880, Seite 213
(20) Das Patentamt von 1877-1977, in: Festschrift
Hundert Jahre Patentamt,
Über die gute alte Zeit schreibt auch Erich Häusser in dem
Sonderdruck aus "Lohn der Leistung und Rechtssicherheit,
Festschrift für Albert Preu":
Da wird z. B von einem "Geheimen Regierungsrath" des
Kaiserlichen Patentamts erzählt, der zu Beginn seiner Laufbahn
von seinem Ausbilder eingeschärft bekam: "er müsse,
ehe er patentiere, den Polizeigriff anwenden können, mit dem die
oft unbelehrbaren Erfinder abgedrosselt werden müssen".
Und erst die Dienstauffassung der technischen Hilfsarbeiter,
welche zur Prüfungstätigkeit im Anmeldeverfahren herangezogen
wurden: "...Die technischen Hilfsarbeiter von damals,
mit den späteren gar nicht zu vergleichen, waren eine
außerordentlich bunt zusammengesetzte, verwegene Gesellschaft.
Alles war unter ihnen vertreten, nur der Bürokrat nicht. So
lernte ich denn da manche verwerfliche Anschauung kennen. Die
läßlichste war noch die Nichtachtung des Dienstweges..." (So
ein ehemaliger Hilfsarbeiter und späteres Mitglied des
Patentamts, erwähnt in beiden Festschriften)
(21) Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1968, Heft 1, Seite 5-8
Historische Patentprozesse-Teil1, Peter Kurz, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1996, Heft 3, Seite 74, 75
Patentamt, Erfinder und Volkswirtschaft, Felix Wankel, in: Festschrift, Hundert Jahre Patentamt
Der Erfinder, von Dr. phil. Dr. jur. Hans Schade, GRUR 1977, Heft 6, Seite 390,
Wie es zu Deutschlands erstem Patent kam, Dr. Dieter R. Schneider, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1990, Heft 10, Seite 192,
Römpp, Lexikon Chemie, 10. Aufl., Band 6, Stichwort: Ultramarine, Seite 4733,
Text geändert: 27.12.2009