Bayern, Württemberg, Hessen, Hansestädte Baden besaß bis 1842 (Zollvereinsübereinkunft) keine eigene Patentgesetzgebung. Gesuche wurden von Fall zu Fall entschieden, wobei Neuheit, Nützlichkeit und Erheblichkeit als Vorprüfungsprinzipien eine Rolle spielten.(1) Bayern
Im Gewerbegesetz vom 11. September 1825 ist ein
Abschnitt den Gewerbs- und Erfindungsprivilegien
gewidmet. An seine Stelle
tritt 1842 eine Verordnung von König Ludwig I., die
Neuheit, Eigentümlichkeit und Gemeinnützigkeit als
Vorraussetzung für die Patenterteilung fordert. Damme
nennt dieses Gesetz die bedeutendste Entwicklung des
Patentwesens innerhalb des Deutschen Reichs.(2) Elsass-Lothringen, 1871 bis 1918 ein Teil des Deutschen Reiches, Gesetz vom 13. November 1872 über die Erfindungspatente und die Fabrik- und Handelszeichen. (Siehe auch Patentblatt, 1881, Seite 14) Das Königreich Hannover
regelte das Patenterteilungsverfahren in den § 269-287
der Gewerbeordnung vom 01.08.1847. Hannover trat erst
1853 dem Zollverein bei und übernahm damit auch die
bereits 1842 beschlossene Zollvereinsübereinkunft. Das Großherzogtum
Hessen nahm in der Verfassungsurkunde von 1820
die Vorschrift auf, dass die Regierung Patente für
Erfindungen auf bestimmte Zeit erteilen könne. Sachsen, Bekanntmachung des
Ministerium des Innern vom 31.07.1843 "die in den
Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei
Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien
betreffend". (abgedruckt bei (1b)
) Gesetzgebung von 1853. Erfindungsprivilegien wurden
hier aber schon seit dem 16.Jahrh. erteilt. (Siehe auch
den Artikel von Matthias Gehm, Das Sächsische
Patentwesen im 19. Jahrhundert - Eine Betrachtung
anlässlich des 150. Jahrestages des In-Kraft-Tretens des
Sächsischen Patentgesetzes, Mitteilungen der
deutschen Patentanwälte, 2003,
Heft 10, Seite 450-465; In Württemberg
sieht der Verfassungsentwurf von 1817 die Gewährung von
Erfinderprivilegien vor. Bremen, Hamburg und Lübeck
gewährten wie Mecklenburg überhaupt
keinen Patentschutz. Zu Bremen und Hamburg siehe auch die
Argumente der Antipatentbewegung.
siehe auch Die deutschen Landespatente Weiter mit Das Patentgesetz von 1877 Zurück
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(1) Alfred
Heggen, Erfindungsschutz und Industrialisierung in
Preußen 1793-1877, Seite 43, 44 (1a) Die Entwicklung des Erfindungsschutzes und seiner Gesetzgebung in Deutschland, Dr. Alfred Müller, München 1898, Seite 11 (1b) Carl F. Loosey, Sammlung der Gesetze für Erfindungs-Privilegien der sämmtlichen Staaten Europas, der vereinigten Staaten von Nord-Amerika und Holländisch West-Indien, 1849, Pfalz und Rheinbaiern Seite 83 - 92; Sachsen ab Seite 381ff (2) Dr. F.
Damme, Das Deutsche Patentrecht, -ein Handbuch für
Praxis und Studium, Berlin 1906, (3) Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, (Bruchhausen, Rogge, Schäfers, Ullman), 9. Aufl., C.H. Beck, 1993, Einleitung, Geschichtliche Entwicklung (4) Peter Kurz, Ein
Königlich Württembergisches Landespatent aus dem 19.
Jahrhundert, Mitteilungen der deutschen
Patentanwälte, 2000, Heft 4/5
Seite 134-138, (Dem Heft liegt eine farbige Reproduktion
eines Patents bei) (5) Marcel Silberstein, Erfindungsschutz und merkantilistische Gewerbeprivilegien, Dissertation, Basel, 1951, Seite 269, 270 (6) Krasser, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., Beck, 1986, Seite 50,51 Bluhm, Die Entstehung des ersten gesamtdeutschen Patentgesetzes, GRUR, 1952, Nr. 8/9, Seite 341-346 Matthias Gehm, Das Sächsische Patentwesen im 19. Jahrhundert - Eine Betrachtung anlässlich des 150. Jahrestages des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Patentgesetzes, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2003, Heft 10, Seite 450-465 Matthias Gehm, Die patentrechtlichen Bestimmungen in der hannoverschen Gewerbeordnung vom 1. August 1847, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2004, Heft 4, Seite 157-171) Text geändert: 09.10.2012 |