Geheimpatente Geheimpatente sind ein Bereich des
Patentwesens, der in der öffentlichen Wahrnehmung so gut
wie keine Rolle spielt. Noch nicht einmal der
Jahresbericht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
erwähnt sie in einer der Statistiken. Ein "schwerer Nachteil für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland"
könnte demnach entstehen wenn Erfindungen auf folgenden
Gebieten in die falschen Hände gerieten: In öffentlich zugänglichen Datenbanken
sind diese Patente verständlicherweise nicht enthalten,
aber doch einige, deren Inhalt einmal ein Staatsgeheimnis
war. Beginnen wir mit dem letzten Punkt der obigen Liste,
der Kryptologie. Es gibt auch deutsche Patente, die einmal ein Staatsgeheimnis enthielten und deswegen eine Zeit lang nicht veröffentlicht wurden. Beispiele: DE 1441487, "Empfänger mit einer Schallantennenanordnung zur goniometrischen Seitenwinkelortung von Ultraschallquellen", angemeldet 21.05.1964 und fast 40 Jahre geheimgehalten, da erst am 29.09.2003 veröffentlicht oder die DE 1632289, angemeldet 1967, veröffentlicht 1991, "Axiallager für schnellaufende Wellen". Der Titel hört sich harmlos an, die Erfindung bertrifft aber wohl den sensiblen Bereich der Atomtechnik wie man sich schon beim Anmelder denken kann, der "Gesellschaft für Kernverfahrenstechnik" aus Jülich. Das Büro 99 Wenn es um Geheimhaltung geht, benutzt
man gerne Zahlen statt Worte, so kennt jeder den
Geheimagent "007". Aber kennen Sie den "Room
GR70"? Er gehört zur "Security
Section" des britischen Patentamts. Beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) nennt sich diese Stelle
"Büro 99", dahin werden alle Patent-
und Gebrauchsmusteranmeldungen aus bestimmten Klassen der
Internationalen Patentklassifikation (IPC) geleitet, die
ein Staatsgeheimnis enthalten könnten. (3) (In den
patentamtlichen Veröffentlichungen findet sich übrigens
kein Büro 98 oder 100). Beim europäischen Patentamt gibt es keine dem "Büro 99" vergleichbare Stelle, europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, sind beim DPMA einzureichen, Artikel II §4 (2) IntPatÜbkG. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift drohen bis zu 5 Jahre Knast, Art II § 14 IntPatÜbkG. (6) Geschichtliche Entwicklung Die Literatur zum Thema ist, na ja,
übersichtlich - es gibt nicht viele Quellen. In seinem
1906 erschienenen Buch sieht Dr. Felix Damme im
französischen Patentgesetz von 1791 "den
Ahnen des militärischen Geheimpatents". Demnach
konnte der Erfinder die Einsichtnahme in die Beschreibung
verhindern, indem er einen Beschluss auf Geheimhaltung
seines Patents aus politischen oder kommerziellen
Gründen erwirken konnte.(7) Das deutsche Patentgesetz
von 1877
enthält Regelungen über geheimzuhaltende Anmeldungen: In Japan gab es die
Kaiserlichen Verordnung Nr. 299 vom Oktober 1909
"betreffend Patente für Erfindungen, die aus
militärischen Gründen geheimzuhalten sind".(9) Die Verordnung ist eine
Ergänzung zum japanischen Patentgesetz vom April 1909.
Das Gesetz ist in den letzten Jahren der Meiji Ära
(1868-1912) entstanden, in der unter Kaiser Mutsuhito
nicht nur die Verfassung nach preußischem Vorbild
gestaltet wurde, sondern auch Verwaltung und Armee nach
westlichem Muster ausgerichtet wurden. In Österreich wurde entsprechend § 17 der Geschäftsordnung des österreichischen Patentamts eine Liste aller Patentanmeldungen dem Kriegsministerium vorgelegt. Nach § 65, Abs. 1 war die nachträgliche Veröffentlichung des Patents nach Beendigung der Geheimhaltung möglich. Die teilweise oder vollständige Enteignung eines Patents im "Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt" durch die "Staats- oder Kriegsverwaltung" war in Österreich bereits im Patentgesetz § 15 vom 11.01.1897 geregelt. (10) |
Von 1914 bis 1918 In Großbritannien unterlagen alle nach Ausbruch des ersten Weltkriegs gedruckten Patentschriften einem Ausfuhrverbot, sie durften selbst an das neutrale Ausland nicht abgegeben werden. (11) Am 10.10.1915, mehr als
ein Jahr nach Beginn des Krieges erließ das Königl.
Preußische Kriegsministerium eine "Mitteilung an
die Patentnehmer. Darin wird den Beteiligen
"dringend angeraten", Erfindungen die auf
militärisch wichtigen Gebieten liegen weder im
feindlichen oder neutralen Ausland anzumelden noch dahin
zu veräussern. Die Dringlichkeit wird unter Hinweis auf
mögliche Haftstrafen betont, die bereits in einem Gesetz
vom 3. Juni 1914 , (Reichsgesetzblatt, Seite
195) angedroht werden: ...wer vorsätzlich Schriften,
Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung
im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in
den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen
läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches
gefährdet...wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren
bestraft. (12) In Frankreich wurde der
Kriegs- und Marineminister durch Gesetz vom 12.April 1916
ermächtigt, in alle hinterlegten Patentanmeldungen
Einsicht zu nehmen. Erschien mit Rücksicht auf den
Kriegszustand die Bekanntgabe einer Erfindung gefährlich
oder unerwünscht für die Landesverteidigung konnte die
Verbreitung oder Ausübung der Erfindung untersagt
werden. Gegen Zahlung einer Entschädigung konnten die
Landesverteidigung berührende Patente enteignet werden. (15) In Deutschland erließ der Bundesrat am
8. Februar 1917 eine Verordnung über
den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und
Gebrauchsmuster. Hintergrund war die Geheimhaltung der
Patentanmeldungen im Interesse der Landesverteidigung und
die dadurch entstehenden Nachteile für die Anmelder. Man
könnte jetzt meinen, das sei doch bereits im
Patentgesetz von 1891 geregelt, doch der weiter oben
genannte § 23 Abs. 5 betraf nur Anmeldungen "im
Namen der Reichsverwaltung". Von 1919 bis 1945 Am 31. Juli 1919 wurde die
"Nachprüfungsstelle der Heeres- und
Marineverwaltung für gewerblichen Rechtsschutz"
aufgelöst. (18) und ehemals
geheime Patente aus der Kriegsrolle veröffentlicht.
Beispiele für ehemals geheime Patente aus der Kriegsrolle sind hier. Geheimpatente betreffend gab es bis in
die 30er Jahre wenig Änderungen im deutschen
Patentgesetz. Statt der Beschränkung auf
"im Namen der
Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder
der Flotte" gab es im § 24 Absatz
3 und § 30 Absatz 5 des
Patentgesetzes von 1936 eine
Ausweitung der Geheimhaltung auf "im Namen des
Reichs oder der selbständigen Reichsverkehrsanstalten
für Zwecke der Landesverteidigung" nachgesuchten
Patente. (20) Reichsverkehrsanstalten waren z.B. die Reichspost,
die Reichsbahn und das Unternehmen Reichsautobahnen:
In einem Kommentar von 1936 wird noch zwischen
Geheimpatenten und Kriegspatenten unterschieden (22), denn die entsprechende
Verordnung vom 8.02.1917 betr. Kriegspatente wurde nicht
aufgehoben. Das Reichspatentamt betrachtete die
Verordnung jedoch als gegenstandslos und lehnte, wie etwa
hier (23) im Februar 1937
einen Antrag auf Eintragung in die Kriegsrolle ab. Somit war es Privatanmeldern verwehrt, ein Geheimpatent zu erhalten, sie mussten die Erfindung dem Reich oder einer Reichsverkehrsanstalt anbieten. Das änderte sich mit Beginn des zweiten Weltkriegs, eine Verordnung(24) vom 1. September 1939 ermöglichte die Geheimhaltung von Patenten auch dann, wenn sie nicht im Namen des Reichs angemeldet wurden. Der
Pfeilflügel, ein ehemaliges deutsches Geheimpatent.
siehe dieses PDF
Foto: US Air Force (25) Wenn man im Internet so ein
Geheimpatent findet, etwa wie das des Pfeilflügels, möchte man vielleicht wissen ob es noch mehr davon
gibt. Was wurde aus diesen Patenten, wo sind sie abgeblieben? Nun,
zunächst wird man entäuscht: Nachkriegszeit Erhalten geblieben sind die Rollen
zu Geheimpatenten 1934-1944 (Jahrgänge 1941 u. 1942 fehlen) und das
Verzeichnis der Geheimanmeldungen 1934-1943; Einzusehen sind die Unterlagen im Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, Gitschiner Straße 97. Das eigentliche Comeback des deutschen
Geheimpatents erfolgte Anfang der 1950er Jahre. In der Bundesrepublik
war durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 der Begriff des Staatsgeheimnisses wieder eingeführt und die Verletzung des Staatsgeheimnisses unter Strafe gestellt worden. (33)
Da auch eine Erfindung ein Staatsgeheimnis darstellen kann, musste sich
der Gesetzgeber bezüglich des Patentrechts was einfallen lassen. ( Der entsprechende Paragraph hatte die Nummer 99, daher wahrscheinlich die bis heute gültige Bezeichnung "Büro 99"
als die im Patentamt für Geheimpatente zuständige Stelle. Mittlerweile
ist das "Staatsgeheimnis" im § 93 StGB definiert, der § 99 befasst sich
mit "Geheimdienstlicher Agententätigkeit") Wird fortgesetzt
|
Allgemein:
Hans-Jürgen Breith; Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse; Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewersrechtliche Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4 Florian Mächtel; Das Patentrecht im Krieg; Tübingen : Mohr Siebeck, 2009; ISBN 978-3-16-150031-2 Alfred W. Kumm; Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen: -Rückblick, kritische Lage und Ausblick-; Bad Honnef: Bock und Herchen; 1980; ISBN 3-88347-047-3 (1) (2) (3) http://www.dpma.de/patent/patentschutz/geheimschutz/faqs/index.html (4) "Zuständige oberste Bundesbehörde ... ist der Bundesminister für Verteidigung." Verordnung zur Ausführung des § 30 g des Patentgesetzes und des § 3 a des Gebrauchsmustergesetzes. Bundesgesetzblatt Teil I, 27.Mai 1961, Nr. 34, Seite 595. Damals war Franz Josef Strauß Verteidigungsminister. "Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist,
gehört im Falle einer rechtlich gebotenen Einstufung
(mindestens) in den Verschlußsachengrad
(Geheimhaltungsstufe) "Geheim"", Beschluß
BPatG, 5 W (pat) 602/79, Blatt für Patent-, Muster- und
Zeichenwesen, 1980, Seite 288 - (5) BMWI
Allgemeine Wirtschaftspolitik, Schlaglichter der
Wirtschaftspolitik Monatsbericht 03-2007, (6) Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur
Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen
Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni
1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5.
Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente IntPatÜbkG
und der § 14 Unzulässige
Anmeldung beim Europäischen Patentamt siehe auch Europäisches
Patentübereinkommen (EPÜ) Artikel 77 (7) Damme F., Das
deutsche Patentrecht : Ein Handbuch für Praxis und
Studium (8) The
Statutes of the United Kingdom of Great Britain and
Ireland, 22 Victoria, 1859. With tables showing
the effect of the legislation of session 1, 1859, and a
copious index. By George Kettilby Rickards, Esq. London
1859, printed by George E. Eyre and William Spottiswoode.
Seite 44-47 (9) Blatt für Patent-, Muster-, und Zeichenwesen, (Blatt PMZ) Nr. 7/8, 31. August1910, Seite 230, 231. (Dort steht zwar Verordnung von 1901, aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass 1909 gemeint ist) (10) Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Nr. 8, August 1911,
Seite 268, 270und (11) GRUR Nr. 5-6, Mai/Juni 1917, Seite 114,115 |
(12) Blatt PMZ, Nr. 12,
29.Dezember 1915, Seite 242 (13) Blatt PMZ, Nr. 4, 26. April 1916, Seite 50 (14) Blatt PMZ, Nr. 4, 25. April 1917, Seite 56 (15) Blatt PMZ, Nr. 10, 25. Oktober 1916, Seite 129, 130 (16) Blatt PMZ, Nr. 5, 31. Mai 1916, Seite 64, Verordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister für Landesverteidigung vom 24. März 1916, R.G.B. Nr. 82, über die Unterbrechung des Verfahrens bei der Erteilung von Patenten. (Österr. Patentblatt 1916, Nr. 7/8, S. 57) (17) Blatt PMZ, Nr. 2, 28. Februar 1917, Seite 13 bis 16 (18) Blatt PMZ, Nr. 8/9, 30. September 1919, Seite 84 (19) Hans-Jürgen Breith;
Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse;
Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York
; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewerbsrechtliche
Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4; Seite 14 mit Verweis
auf: (20) Patentgesetz 1936, § 24 (3)
Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen,
Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren
die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei,
soweit es sich nicht um ein im Namen des Reichs oder der
selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der
Landesverteidigung genommenes Patent handelt. (22) Patentgesetz vom 5. Mai 1936 und Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936 erläutert von Dr. jur Rudolf Busse, Verlag von Georg Stilke, Berlin, 1937, Seite 162 (23) "Erteilung von Patenten ohne jede Bekanntmachung (Eintragung in die Kriegsrolle) nicht mehr zulässig, da die Bundesratsverordnung vom 8. Febr. 1917 nur für die Kriegsdauer Geltung hatte" Zwischenbescheid des 2. Beschwerdesenats des Reichspatentamtes vom 25. Febr. 1937 - GRUR, Nr. 7, Juli 1937, Seite 556 (24) § 8 der "Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. Vom 1. September 1939" in: Patentblatt, 14. September 1939, Seite 1089, 1090. Siehe auch Reichsgesetzblatt, Teil II, 1939, Seite 958,959(25) http://www.af.mil/photos/media_search.asp?q=b-47&btnG.x=20&btnG.y=8 (26) Mitteilung betr. Auskunftserteilung über Geheimpatente und Geheimanmeldungen. Vom 31. August 1950. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 1950, Heft 9, Seite 227 (27) Robert Wilder,'"Was wurde aus den deutschen Patenten?" Artikelserie aus "Der Kurier", Berlin, August/September 1958, Nummer 188-212. Der Kurier erschien von November 1945 bis Dezember 1966. Laut dieser Quelle soll sich die Aktenvernichtung so zugetragen haben: "Franke und seine Genossen gießen die flüssige Luft über die Geheimakten des Reichspatentamtes, die in Riesenbündeln gestapelt daliegen. Schon brennen sie. Und in ganz kurzer Zeit geschieht, was mit keinem anderen Mittel, nicht einmal Benzin, zu erreichen wäre. Die dicken Aktenstöße verwandeln sich in einen Haufen Asche." (28) 100 Jahre Patentamt in Berlin - Kreuzberg, Hrsg. Deutsches Patent- und Markenamt technisches Informationszentrum Berlin, Berlin 2005, Seite 13 (29) "Erstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" Vom 8. Juli 1949. In Kraft getreten am 1. Oktober 1949. Artikel 7 -Besondere Bestimmungen für Alt-Patente- § 20: (1) "Bei aufrechterhaltenen Alt-Patenten, bei denen die Eintragung in die öffentliche Rolle oder die Veröffentlichung der Patentschrift unterblieben ist, wird die Eintragung oder die Veröffentlichung nachgeholt." Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949, S. 175 und Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 1949, Heft 11, Seite 229-233 (30) Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts betr. Umschreibung geheimer, dem Deutschen Reich erteilter Patente auf den ursprünglichen Anmelder. Vom 13. März 1950 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Mai 1950, Nr. 5, Seite 243 (31) "Erstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" Vom 8. Juli 1949. In Kraft getreten am 1. Oktober 1949. Artikel 1 -Änderung von Rechtsvorschriften- § 1 Nr. 7: In § 24 Abs. 3 werden die Worte gestrichen: "insoweit es sich nicht um ein im Namen des Reiches oder der selbständigen Reichsverkehrsanstalten für Zwecke der Landesverteidigung genommenes Patent handelt." In § 24 Abs. 4 werden die Worte gestrichen: "soweit deren Einsicht jedermann freisteht." Artikel 1 -Änderung von Rechtsvorschriften- § 1 Nr. 8: § 30 Abs. 5 wird gestrichen. Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1949, S. 175 und Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 1949, Heft 11, Seite 229-233 (32) Rat der Alliierten Hohen Kommission Gesetz Nr. 17 Überwachung der Patentanmeldungen auf gewissen Gebieten der Forschung und Produktion vom 16. Dezember 1949. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, 1949, Nr. 7, Seite 74-76 auch in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), März 1950, Nr. 3, Seite 135, 136 Die technischen Gebiete im einzelnen waren gesondert bekanntgemacht: In den Verzeichnissen A und B zum Gesetz Nr. 23 der britischen Militärregierung, zum Gesetz Nr. 23 der amerikanischen Militärregierung und der gleichlautenden Verordnung Nr. 231 der französischen Militärregierung. Es ging unter anderem um Kernphysik, Aerodynamik, Rakentenantrieb, Düsenantrieb und Gasturbinen, Unterwasser-Akustik, Elektromagnetische und infrarote Strahlungen und akustische Schwingungen zwecks a) Auffindung von Gegenständen und Feststellung von Hindernissen; b) Standortbestimmung von Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, Unterseebooten oder Geschossen; Alle Elektronische Methoden der Verschlüsselung und der Sicherung gegen Abhören. Quelle: Gesetz Nr. 23 betr. Überwachung der wissenschaftlichen Forschung, nebst Ausführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 23 der Militärregierung betr. Überwachung der wissenschaftlichen Forschung, Militärregierung Deutschland, Amerikanisches Kontrollgebiet. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 1949, Heft 14, Seite 314-316 (33) Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, §§ 99, 100, Bundesgesetzblatt 1951 I, S. 739-747. (34 ) Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) über die Entwürfe eines a) Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes... In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), August/September 1953, Nr. 8/9, Seite 366-370 Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 18. Juli 1953, Bundesgesetzblatt 1953 I, S. 615 Seite im Internet seit 24.01.2010 letzte Änderung: 13.05.2012 |